Zusatzbausteine

Wissentliche Pflichtverletzung
Die Vermögensschaden-Haftpflicht-Deckung gewährt dem Versicherungsnehmer Schutz für den Fall, dass er wegen eines Verstoßes bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit von einem Anderen für einen Vermögensschaden in die Haftung genommen wird.
Vom Versicherungsschutz umfasst sind aber nur Verstöße, die im schlimmsten Fall grob fahrlässig begangen wurden. Die Ausschlüsse der Versicherungsbedingungen (AVB) besagen u.a. sinngemäß:
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Ansprüche wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.
Für den Versicherungsnehmer heißt das: Kann der Versicherer bei einem Verstoß nachweisen, dass dieser Verstoß wissentlich geschah, dann lehnt er den Schaden unter Verweis auf die AVB schlicht ab. Der Versicherungsnehmer muss sich allein und auf eigene Kosten mit den Ansprüchen und der Begleichung des Schadens auseinandersetzen.
„Wissentliche Pflichtverletzung“ – was ist damit gemeint?
Für wissentliche Pflichtverletzung gibt es zwei Voraussetzungen:
- die versicherte Person muss positive Kenntnis von der Pflicht, den gesetzlichen Normen oder auch den Weisungen des Mandanten haben und
- sie muss sich bewusst sein, dass sie pflichtwidrig handelt.
Der Versicherer wird also darzulegen versuchen, dass die versicherte Person ihre Pflichten kannte und dass sie im Bewusstsein handelte, dagegen zu verstoßen. Und das gelingt häufiger, als man denkt.
Um den Versicherungsschutz zu erweitern – indem dem Versicherer die Möglichkeit genommen wird, einen Schaden einfach abzulehnen, weil er auf die Wissentlichkeit des Verstoßes verweisen kann – können wir Ihnen (als Einzige am Markt) die Klausel „wissentliche Pflichtverletzung“ als Deckungserweiterung anbieten.
Einfach gesagt: Was die Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei der Standard-Deckung explizit ausschließen, nimmt diese Klausel mit in die Deckung hinein: wissentliche Pflichtverletzung und bedingten Vorsatz.
Allerdings gibt es Grenzen: „echter“ Vorsatz ist nicht versichert.
Betriebshaftpflicht
Die Annex-Betriebshaftpflicht-Versicherung ist für jede Firma unverzichtbar, da Sie als Unternehmer für verschuldete Schäden unbegrenzt und als Einzelunternehmer sogar mit ihrem Privatvermögen haften müssen. Nationale und internationale Haftungsgrundsätze für Betriebe werden immer weiter verschärft – gleichzeitig erhöht die immer verbraucherfreundlicher werdende Rechtsprechung das Haftungsrisiko.
Mit einer Betriebshaftpflicht-Versicherung versichern Sie Ihre gewerblichen Tätigkeiten und die Ihrer Mitarbeiter gegen Personen- und Sachschäden.
Ein Beispiel: Sie sitzen zu Hause beim Kunden und da dieser gastfreundlich ist, bietet er Ihnen einen frisch gepressten Tomatensaft an. Sie breiten Ihre Verkaufsmappe für Lebensversicherungen aus und besprechen mit dem Interessenten die Möglichkeit einer betrieblichen Altersvorsorge – ein umfassendes Thema mit einigen Verkaufshelfern. Ungeschickterweise stoßen Sie während Ihres Gesprächs das Glas Tomatensaft um und ruinieren dadurch den weißen Schafsfellteppich Ihres Kunden – ein klassischer Fall für eine Betriebshaftpflicht-Versicherung
Erweiterte Übernahme Nachhaftung
Das Ausscheiden aus der Vermittler-Tätigkeit kann der Schritt in den verdienten Ruhestand sein oder Ausdruck einer beruflichen Neuorientierung.
So oder so: Der Beginn einer neuen Lebensphase sollte ungetrübt sein von möglichen „Altlasten“ der gerade abgeschlossenen.
Moderne Vermögensschaden-Haftpflicht-Verträge wie die von uns angebotenen, erklären die Übernahme der Nachhaftung aus Vorverträgen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (nahtloser Versicherungsschutz von Vertrag zu Vertrag u.ä). Die Nachhaftung der Vorverträge wird übernommen, wenn ein Spätschaden während der Vertragslaufzeit Ihres aktuellen Vertrages gemeldet wird. Bei Beendigung dieses Vertrages (ohne Anschlussvertrag) beginnt zwar dessen Nachhaftung, aber die Übernahme der Nachhaftung der Vorverträge ist beendet, die Nachmeldung von Spätschäden aus deren Laufzeit ist nicht mehr möglich. Mit anderen Worten: Es entsteht für diese Schäden eine temporäre Deckungslücke. Sie besteht so lange, bis die Verjährungsfrist (10 Jahre) abgelaufen ist.
Der Risikofreudige wird auf die Verjährung setzen und hoffen, dass der mögliche Verstoß so lange verborgen bleibt. Wenn Sie auf „Nummer sicher“ gehen wollen, lassen Sie die Lücke gar nicht erst entstehen. Mit dem Zusatzbaustein „Erweiterte Übernahme Nachhaftung“ verlängern Sie die Nachmeldefrist für Verstöße aus der Zeit der Vorversicherungen um die Nachhaftungszeit Ihres Vertrages.